

Die Sicherung des gewohnten Lebensstandards
Seit dem 1. Januar 1985 ist das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) in Kraft. Das BVG ist ein Rahmengesetz mit Mindestvorschriften. Es wird zwischen der obligatorischen beruflichen Vorsorge und der weitergehenden Vorsorge unterschieden. Ebenfalls gesondert sind das Krankheits- und Unfallrisiko zu betrachten. Das BVG gilt für die Pensionskasse des Arbeitgebers und regelt die Versicherung von Invalidität und Tod durch Krankheit sowie die Kapitalbildung für das Alter. Ergänzend regelt das Unfallversicherungsgesetz (UVG) die Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall durch Unfall sowie die Heilungskosten nach einem Unfall.
Wer ist dem BVG unterstellt?
Obligatorisch versichert sind AHV-pflichtige Arbeitnehmer ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres mit einem AHV-Jahreslohn von mehr als CHF 19'350.-- (Stand 01/2006). Zudem Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung (ALV) für die Risiken Tod und Invalidität. Freiwillig versichern lassen können sich Auslandschweizer und Selbständigerwerbende.