

In der Schweiz besteht ein engmaschiges Netz, das den hier lebenden und arbeitenden Menschen und ihren Angehörigen einen weitreichenden finanziellen Schutz vor nicht individuell bewältigbaren Risiken bietet. Zu viel Schutz, meinen die einen, zu wenig, meinen die andern. So ist die Weiterentwicklung des Sozialversicherungssystems und die Anpassung an neue Herausforderungen stets eine Gratwanderung zwischen dem Wünschbaren und dem Machbaren. Immerhin, das heute bestehende System der sozialen Sicherheit bietet im internationalen Vergleich einen guten Schutz: Von den Kosten der Geburt über den Berufsunfall bis zum Tod werden von der Sozialversicherung wesentliche Leistungen bezahlt. Hier ein Überblick, was die einzelnen Sozialversicherungen beinhalten.
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)
Durch die AHV soll bei Wegfall des Erwerbseinkommens infolge Alter oder Tod der Existenzgrundbedarf gedeckt werden. Die AHV erbringt Leistungen im Alter (Altersrente) oder an die Hinterlassenen (Witwen- und Waisenrenten). Die Leistungen sind abhängig von der Höhe des bisherigen Einkommens und der Beitragsdauer. Alle Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind oder arbeiten, sind in der AHV obligatorisch versichert. Die AHV basiert auf dem Umlageverfahren: Die heute wirtschaftlich aktive Generation finanziert die heutigen Rentnerinnen und Rentner. Der Aufbau eines Kapitalstocks findet nicht statt. Die Beitragspflicht ist für alle in der Schweiz erwerbstätigen Männer und Frauen obligatorisch, je zur Hälfte werden sie durch die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden bezahlt.
Invalidenversicherung (IV)
Die Invalidenversicherung bezweckt die Eingliederung resp. Wiedereingliederung von Personen, die wegen Geburtsgebrechen, Krankheits- oder Unfallfolgen behindert sind. Eine Rentenzahlung erfolgt erst, wenn eine Ein- oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht möglich ist. Der Grundsatz der Eingliederung geht somit einer Rentenzahlung klar vor. Invalidität führt erst zu einer Rente, wenn die Erwerbseinbusse mindestens 40% umfasst. Die Erwerbsunfähigkeit muss bleibend oder von langer Dauer sein, zwischen Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall und der Erwerbseinbusse muss ein Zusammenhang bestehen (Kausalität). Die Beitragspflicht ist obligatorisch; die Beitragserhebung erfolgt zusammen mit der AHV-Abrechnung.
Ergänzungsleistungen (EL)
Da AHV/IV-Renten nicht immer ausreichen, um den Rentnerinnen und Rentnern die notwendigen Lebenshaltungskosten zu decken, besteht ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Wer bedürftig ist, hat somit einen Rechtsanspruch auf eine zusätzliche Leistung. Die Bedürftigkeit muss individuell abgeklärt werden, die Leistungshöhe wird ebenfalls individuell festgelegt. Die Durchführung obliegt den Kantonen, an die der Bund Subventionen entrichtet. Die Ergänzungsleistungen werden vollumfänglich durch die öffentliche Hand finanziert; Lohnbeiträge dürfen keine erhoben werden.
Unfallversicherung (UV)
Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind obligatorisch gegen gesundheitliche, wirtschaftliche und immaterielle Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Als Unfall gilt jede plötzliche, nicht beabsichtigte, schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Versichert sind einerseits Pflege- und Sachleistungen (Heilbehandlung, notwendige Hilfsmittel, Reise- und Transportkosten), andererseits Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Abfindung, Integritäts- und Hilflosenentschädigung und Hinterlassenenrente). Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber schuldet den gesamten Prämienbetrag. Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBU) können den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern belastet werden.
Krankenversicherung (KV)
Die Versicherung bietet Schutz bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall, sofern dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Sie ist obligatorisch. Die Aufwendungen werden durch Prämien und Kostenbeteiligungen gedeckt. Für Versicherte in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen erhalten die Kantone zur Prämienverbilligung Bundesbeiträge. Die obligatorische Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Leistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Ebenfalls werden Leistungen im Bereich der Prävention und der Geburtsgebrechen erbracht. Beiträge seitens der Arbeitgebenden werden keine erhoben. Freiwillig ist die Krankentaggeldversicherung, die Kosten sind abhängig vom Deckungsumfang, die Prämien können hälftig zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden aufgeteilt werden.
Militärversicherung (MV)
Die Militärversicherung versichert alle Personen, die während des Militär- , des Zivilschutz- oder des Zivildienstes verunfallen oder krank werden. Die Leistungen der Militärversicherung bestehen einerseits in den Pflegeleistungen und Kostenvergütungen (ärztliche Behandlung, Arznei, Hilfsmittel, Zulagen, Reisekosten etc.), andererseits in Geldleistungen (Taggeld, Invalidenrente, Integritätsrente etc.). Diese Leistungen werden über Mittel des Bundesbudgets finanziert, eine Beitragspflicht besteht nicht, ausser für Militärpersonal.
Erwerbsersatzordnung (EO)
Die Erwerbsersatzordnung ersetzt Personen, die Militärdienst oder Zivilschutz leisten, einen Teil des Verdienstausfalls. Die Versicherung ist obligatorisch, Beiträge leisten all jene Personen, die auch an die AVH/IV Beiträge entrichten (je zur Hälfte durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende). Seit 1. Juli 2005 deckt die EO ebenfalls den Lohnausfall bei Mutterschaft (Mutterschaftsentschädigung). Gleichzeitig wurden die Entschädigungen für Dienstleistende verbessert und an die Armeereform XXI angepasst.
Arbeitslosenversicherung (ALV)
Die Arbeitslosenversicherung erbringt Leistungen bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, witterungsbedingten Arbeitsausfällen und bei der Insolvenz des Arbeitgebenden. Im Weiteren gewährt die Versicherung Beiträge an Massnahmen zur Verhütung von Arbeitslosigkeit, die «arbeitsmarktlichen Massnahmen». Anspruchsberechtigt ist, wer eine gewisse Mindestbeitragszeit erfüllt hat oder aus einem im Gesetz genannten Grund vom Nachweis der Beitragspflicht befreit ist. Die Beitragspflicht besteht für alle Unselbstständigerwerbenden (finanziert je zur Hälfte durch Arbeitgebende und Arbeitnehmende); Selbstständigerwerbende können sich nicht versichern.
Berufliche Vorsorge (BV)
Die berufliche Vorsorge soll Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zusammen mit der AHV-Rente die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen. Die Leistungen bauen auf den Leistungen der AHV auf. Versichert werden die Risiken Tod und Invalidität, gleichzeitig wird eine Altersvorsorge aufgebaut. Alle Unselbstständigerwerbenden sind ab einem gewissen Einkommen obligatorisch der Beitragspflicht unterstellt. Arbeitgebende und Arbeitnehmende zahlen je zur Hälfte Beiträge.
Familienzulagen
Für Personen ausserhalb der Landwirtschaft besteht ein Anspruch auf Familienzulagen gemäss kantonalen Gesetzen, wobei im Bereich der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Lücken bestehen. Alle Kantone kennen Kinderzulagen, die Mehrheit der Kantone kennt auch Ausbildungszulagen und 10 Kantone richten darüber hinaus noch Geburtszulagen aus. Die Zulagen sind unterschiedlich hoch und werden periodisch angepasst. Die Bezugsbedingungen werden ausschliesslich von den Kantonen umschrieben. Die Leistungen werden von den Arbeitgebenden finanziert.
Auf eidgenössischer Ebene besteht lediglich für Kleinbauern und landwirtschaftliche Arbeitnehmende ein Anspruch auf Familienzulagen. Damit sollen die in der Landwirtschaft tätigen Personen mit Familienpflichten finanziell besser gestellt werden. Finanziert werden die Zulagen für die Kleinbbauern ganz von der öffentlichen Hand. Für die Zulagen an die Arbeitnehmenden leisten die Arbeitgebenden in der Landwirtschaft einen Beitrag von 2% der Lohnsumme. Dieser Beitrag deckt die Kosten zur Hälfte. Die andere Hälfte geht ebenfalls zu Lasten der öffentlichen Hand. Der Vollzug des Gesetzes erfolgt durch die kantonalen AHV-Ausgleichskassen.
Schutz bei Mutterschaft
Seit dem 1. Juli 2005 ist der Erwerbsersatz bei Mutterschaft über die revidierte Erwerbsersatzordnung (EO) einheitlich geregelt; der Lohnanspruch ist daher nicht mehr abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Erwerbstätige Mütter erhalten während 14 Wochen 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, maximal 172.- Franken pro Tag Ein Kündigungsschutz besteht während der Schwangerschaft und in den ersten 16 Wochen nach der Niederkunft. Daneben gilt ein 8-wöchiges Arbeitsverbot nach der Niederkunft.
Keine Sozialversicherung: die Sozialhilfe
Nicht zu den Sozialversicherungen zählt die Sozialhilfe, früher auch «Fürsorge» genannt. Sie funktioniert nach dem Bedarfsprinzip und sorgt dafür, dass in jedem Fall ein Existenzminimum gewährleistet ist. Das gilt insbesondere dann, wenn Personen durch Lücken des Sozialversicherungsnetzes fallen. Die Sozialhilfe fällt vorwiegend in den Kompetenzbereich der Kantone und ist auf deren jeweilige Verhältnisse zugeschnitten.